Klarstellung
Untervermietung an Touristen ist weiterhin erlaubt
Die Gerüchteküche kocht. Von „Mit Touristenvermietung ist nun Schluss“ (Tagesspiegel) bis hinzu „BGH verbietet Untervermietung an Touristen“ (RBB) ist derzeitig vieles in den Zeitungen zu lesen. AAB klärt auf!
14.01.2014 Der BGH spricht Klartext
Untervermietung an Touristen ist mit Genehmigung des Vermieters erlaubt
Der Bundesgerichtshof gab einem Vermieter einer zwei Zimmer Wohnung recht. Der Mieter hatte die 42 Quadratmeter große Wohnung tageweise an Touristen vermietet. Weiterhin habe der Mieter seinen Untermietern Postvollmacht für Betriebskostenabrechnungen und andere Briefe des Vermieters erteilt. Allein dieser Umstand verdeutliche, dass es sich um keinen normalen Untermietvertrag handle, so der BGH. Weil die Beherbergung von Touristen in den eigenen vier Wänden sich im Vergleich zur normalen Untervermietung in der Dauer unterscheide, bedarf es auch eine besondere Erlaubnis, erklärte der Richter.
Anders wie oft in der Presse behauptet ist die Untervermietung an Touristen nicht gänzlich verboten. Der BGH fordert lediglich eine spezielle Erlaubnis des Vermieters. Sollte diese nicht vorliegen, wäre die Touristenvermietung ein Kündigungsgrund.
BGH-Urteil (LINK)