Zweitwohnung erlaubt

(Berlin, 09.08.16) Heute entschied die 6. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts, dass die zweitweise Vermietung von Zweitwohnungen vom Bezirk genehmigt werden müsste. Geklagt haben drei Nicht-Berliner, die ihren Hauptsitz jeweils in Rostock, Italien und Dänemark haben.

09.08.2016 Zweitwohnung erlaubt

Heute entschied die 6. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts, dass die zweitweise Vermietung von Zweitwohnungen vom Bezirk genehmigt werden müsste. Geklagt haben drei Nicht-Berliner, die ihren Hauptsitz jeweils in Rostock, Italien und Dänemark haben. Die Kläger beantragten für die Nutzung der Zweitwohnung als Ferienwohnung bei ihren zuständigen Bezirksämtern, Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg, eine Ausnahmgenhemigung. Alle drei Anträge wurden abgelehnt.

Vermietung von Zweitwohnungen als FeWo ist eine Zweckentfremdung

Die Zweitwohnungsbesitzer klagten gegen den Ablehnungsbescheid. Die Klage hatte vor der 6. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts Erfolg. Begründung: „Die Kläger hätten einen Anspruch auf die entsprechende Ausnahmegenehmigung. Zwar fielen sie mit der beantragten Nutzung grundsätzlich ebenfalls unter das Zweckentfremdungsverbot. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung seien hier aber jeweils erfüllt, weil schutzwürdige private Interessen hier dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums vorgingen. Denn durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer trete ein Wohnraumverlust gerade nicht ein.“

Die Kammer hat eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zum Nachlesen (LINK)