Rechtsanwalt L. Wenderoth zur CORONA Mietminderung
RA Wenderoth zur CORONA Mietminderung „Nach Auswertung der Sach- und Rechtlage komme ich zu dem Ergebnis, dass bei solchen Mietverhältnissen, deren alleiniger im Mietvertrag vereinbarter Nutzungszweck auf „Ferienwohnung“, „Pension“ o.ä. lautet, eine Mietminderung zwischen 50% und 80% der Bruttomiete vertretbar ist. Eine gesicherte Rechtsprechung gibt es hierzu aber noch nicht.“ Weitere Information nur für Mitglieder der AAB.