Novelle ist in Kraft getreten
Die Abgeordneten verabschiedete am 17. März das neue Gesetz einstimmig. In letzter Minute wurde der schon seit Februar bekannte Gesetzestext zur Änderung des Berliner Zweckentfremdungsverbot um zwei nicht unwesentliche Punkte ergänzt.
22.03.2016 Novelle ist in Kraft getreten
Die Abgeordneten verabschiedete am 17. März das neue Gesetz einstimmig, fünf Tage später erschien es im Gesetz- und Verordnungsblat Berlin. Damit gilt ab sofort nicht mehr die alte, sondern die neue Regelung.
Neben den bereits bekannten Änderungen, wie zum Beispiel die Auskunftspflicht der Dienstanbieter wie Wimdu, sind zudem in letzter Minute zwei weitere entscheidende Änderungspunkte hinzugekommen: 1.) das Bußgeld wird auf 100.000 Euro erhöht und 2.) die Unterbringung von Flüchtlingen in Ferienwohnungen ist kein Grund mehr für eine Ausnahmegenehmigung.
Die ApartmentAllianz Berlin kritisiert die Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes entschieden und sieht darin eine zusätzliche Benachteiligung von Ferienwohnungsvermietern. Den eigentlich verfassungswidrigen Teil des Gesetzes, nämlich die Ungleichbehandlung zwischen Ferienwohnungsbetreibern und allen anderen Zweckentfremdern, ändert der Senat nämlich nicht.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Genehmigungsfristen (-fiktion): Die Genehmigungsfiktion wird um zwei Jahre verschoben. Das heißt, erst ab dem 1. Mai 2018 sind die Bezirksämter gezwungen Genehmigungsanträge in den ersten 14 Wochen zu entscheiden. Ansonsten gilt der Antrag automatisch als genehmigt.
Verbesserung der Grundlage für die Suche nach illegalen Ferienwohnungen: Die Dienstanbieter, wie zum Beispiel Wimdu oder Airbnb, sind verpflichtet, auf Nachfrage der Bezirksämter Auskünfte und Daten über die Anbieter freizugeben.
Klarheit über Zweitwohnung: Der geänderte § 2 Absatz 2 Nr. 6 stellt von nun an klar, dass keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn eine Zweitwohnung länger als sechs Monaten leer steht. Bisher wurde angenommen, dass die Ausnahmeregelung auch für die Nutzung von Zweitwohnungen als Ferienwohnung gilt.
Anbieten einer Ferienwohnung ist verboten: Bereits das Anbieten von rechtswidrig zweckfremd genutztem Wohnraum wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet.
Erhöhung des Bußgeldes: Das Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin umfasst die Änderung des § 7 Absatz 2, das die Festlegung des Bußgeldes regelt. Demnach kann das Bezirksamt bei Ordnungswidrigkeiten bis zu 100.000 Euro Bußgeld erheben.
Keine Ausnahmegenehmigung für die Unterbringung von Flüchtlingen: Gestrichen wurde der § 3 Absatz 3 im Gesetz, der besagt: „Eine im öffentlichen Interesse liegende Zwischennutzung liegt auch zum Zwecke der vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Personengruppen mit vergleichbarem Unterbringungsbedarf – auch bei Vermietung von Wohnraum an soziale Träger – vor.“
Novelle im Gesetz- und Verordnungsblatt zum Nachlesen (LINK)