Neues EU-Registrierungsverfahren für Ferienwohnungen: Digitaler Start in Berlin verzögert sich
Für die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen gelten seit dem 20. Mai 2026 neue europäische Vorgaben. Grundlage ist die EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit kurzfristigen Vermietungen.

Ein wesentlicher Bestandteil ist ein harmonisierter Rahmen für Registrierungsverfahren und den Datenaustausch zwischen Behörden und Online-Buchungsplattformen. In Berlin soll dafür ein neues digitales Registrierungsverfahren zum Einsatz kommen.
Die technische Umsetzung hat sich allerdings verzögert. Auf Nachfrage der ApartmentAllianz Berlin hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen nun zum aktuellen Stand informiert.
Technisches Verfahren ist fertig – Einführung verzögert
Nach Auskunft der Senatsverwaltung ist das technische Verfahren zur Erteilung der neuen Registrierungsnummern bereits fertiggestellt, konnte bislang jedoch noch nicht an die Berliner Bezirke ausgeliefert werden.
Als Grund nennt die Senatsverwaltung verschiedene technische Probleme bei den im Gesamtverfahren eingesetzten Komponenten. Zusätzlich habe die Cyberattacke auf das Berliner Landesnetz die geplante Produktivsetzung verhindert und zu einer weiteren Verschiebung geführt.
Nach dem der ApartmentAllianz mitgeteilten Planungsstand sollte das digitale Registrierungsverfahren Mitte September 2026 online gehen.
Was passiert mit bestehenden Registrierungsnummern?
Eine wichtige Information gibt es für Gastgeber, die bereits über eine gültige Berliner Registrierungsnummer verfügen: Nach Angaben der Senatsverwaltung sollen diese automatisch eine neue Registrierungsnummer erhalten.
Was steckt hinter dem neuen EU-Verfahren?
Die EU-Verordnung 2024/1028 soll die Registrierung und insbesondere den Datenaustausch bei kurzfristigen Vermietungen europaweit stärker vereinheitlichen.
Wo entsprechende Registrierungsverfahren bestehen, müssen sie nach der Verordnung bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie sollen grundsätzlich online angeboten werden und die automatische und unverzügliche Vergabe einer eindeutigen Registrierungsnummer ermöglichen, sobald die erforderlichen Angaben und gegebenenfalls Unterlagen eingereicht wurden.
Auch die Buchungsplattformen werden stärker eingebunden. Wo eine Registrierungspflicht gilt, müssen ihre Systeme unter anderem so ausgestaltet sein, dass Gastgeber die erforderliche Registrierungsnummer angeben und diese im Inserat angezeigt wird. Plattformen müssen zudem bestimmte Daten über kurzfristige Vermietungen an die zuständigen Stellen übermitteln.
Wichtig dabei: Die EU-Verordnung schafft keine europaweit einheitliche Erlaubnis zur Ferienwohnungsvermietung. Nationale, regionale und lokale Vorschriften zur Zulässigkeit der kurzfristigen Vermietung bleiben weiterhin relevant. Die Verordnung regelt vor allem Registrierung, Transparenz und Datenaustausch.
Weiterführende Informationen
Die Verordnung gilt seit dem 20. Mai 2026 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten.



